Rechtsanwälte und Fachanwälte Schiessl, Regensburg - Scheidung Anlegerschutz Immobilienrecht Kreditrecht Arbeitsrecht -

Schiessl & Schiessl Rechtsanwälte

Herabsetzung des Unterhalts für die Ex

Herabsetzung des Unterhalts für die Ex



06.02.2010

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er erneut geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. Der Bundesgerichtshof behandelt dabei die neue Ehefrau unterhaltstechnisch, als wäre sie geschieden.


Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung.

Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen jetzt gleichmäßig aufzuteilen.

Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €

Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.

Für eine persönliche Beratung zur Beurteilung Ihres Falles stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Sie können unter der Telefonnummer: 0941/5841523

oder der email

familienanwaelte@arcor.de

sofort mit uns Kontakt aufnehmen.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl